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Keine Selbstbedienung des Geschäftsführers

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2024 (Az. 7 U 2/23) eine praxisrelevante Entscheidung zur Haftung von Geschäftsführern getroffen. Der Fall betraf die unbefugte Auszahlung von Einmalzahlungen durch einen Geschäftsführer, die nicht mit der Gesellschaft vereinbart waren.

Sachverhalt

Ein Geschäftsführer einer GmbH hatte sich zwischen November 2015 und Dezember 2019 insgesamt 170.000 € in Form von Einmalzahlungen ausgezahlt, ohne dass diese Zahlungen von der Gesellschafterversammlung genehmigt worden waren. Der Geschäftsführer argumentierte, dass das im Anstellungsvertrag vereinbarte Gehalt unangemessen niedrig sei und die Einmalzahlungen daher gerechtfertigt wären. Die Gesellschaft befand sich seit April 2020 in Liquidation und forderte die Rückzahlung der unbefugt ausgezahlten Beträge.

Kernaussagen des Urteils:

Trennung von Interessen

Geschäftsführer müssen strikt zwischen ihren eigenen Interessen und denen des Unternehmens unterscheiden. Eine eigenmächtige Gehaltserhöhung ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung stellt eine Pflichtverletzung dar.

Beweislast

Die Gesellschaft trägt die Beweislast, wenn es um die Erkennbarkeit von Einmalzahlungen in den Unterlagen geht, die der Einladung zur Gesellschafterversammlung beilagen.

Entlastung

Eine Entlastung des Geschäftsführers durch die Feststellung des Jahresabschlusses ist nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere wenn Uneinigkeit über Verbindlichkeiten besteht.

Sittenwidrigkeit

Ein deutlich unter dem Branchendurchschnitt liegendes Gehalt ist nicht automatisch sittenwidrig. Es muss auch eine Ausnutzung einer Schwächesituation vorliegen.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer klaren und transparenten Vergütungsstruktur sowie die Notwendigkeit, alle wesentlichen Entscheidungen durch die Gesellschafterversammlung absegnen zu lassen. Es zeigt auch, wie wichtig dabei eine belastbare und gerichtsfeste Dokumentation is. Dies setzt bereits vor der Gesellschafterversammlung bei der Ladung hierzu an.